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Beratung zur Pflegeversicherung

Frau Bettina Fejes

Ansprechpartnerin

Frau Bettina Fejes
Sozialstation - Leitung 

Tel.: 04462 4030
Fax: 04462 23015
E-Mail: fejes@drk-wittmund.de

DRK-Kreisverband Wittmund e.V.
Mühlenstraße 27A
26409 Wittmund

Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung.

Wo ist man versichert?

Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden.

Vorversicherungszeit

Ab dem 01.07.2008 muss eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragsstellung erfüllt sein. Damit erhält nur die pflegende Person Leistungen, die in diesem Zeitraum der Solidargemeinschaft der Pflegekasse angehört hat. Familienversicherte Kinder brauchen keine Vorversicherungszeit nachzuweisen.

Wie stellt man den Antrag?

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden. Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular. Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie sich überlegen ob Sie Sach-, Geld- oder Kombinationsleistungen erhalten möchten.

Frau Dörthe Stolz

Ansprechpartnerin

Frau Dörthe Stolz
Sozialstation - Abrechnung

Tel.: 04462 4030
Fax: 04462 23015
E-Mail: stolz(at)drk-wittmund.de

DRK-Kreisverband Wittmund e.V.
Mühlenstraße 27A
26409 Wittmund

Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) sind Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung mindestens sechs Monate lang nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens auszuführen.

Darunter versteht man hauptsächlich Hilfebedarf bei:

  • der Körperpflege
  • der Nahrungsaufnahme
  • dem Aufstehen und Zubettgehen
  • dem An- und Auskleiden
  • dem Gehen und Stehen

Bei der Einstufung in eine Pflegestufe werden vor allem Zeiten anerkannt, die sich auf Tätigkeiten der Grundpflege, wie Körperpflege, Toilettengänge und Nahrungsaufnahme beziehen.

Darüber hinaus wird aber auch Zeit für hauswirtschaftliche Hilfe anerkannt. Neu ist, dass auch Menschen mit einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz (der sogenannten Pflegestufe 0) Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten können. Dies sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

Wie wird der Umfang der Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kommt circa drei bis fünf Wochen nach Antragsstellung zu Ihnen nach Hause und erstellt ein Gutachten.

Bei der Begutachtung werden aus Kostengründen nur gesetzlich festgelegte Leistungen des täglichen Lebens berücksichtigt.

Betroffene und pflegende Angehörige sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten und ein Pflegetagebuch führen. Darin gilt es festzuhalten, wie viel Zeit für welche Hilfen täglich aufgewendet werden.